Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können finanzielle Hilfe zur Pflege vom Landratsamt erhalten, wenn sie ihre Pflege trotz der Leistungen der Pflegeversicherung nicht allein bezahlen können.
Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich frühzeitig um einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ kümmern, da das Amt für Soziales und Teilhabe nicht rückwirkend bezahlt, sondern erst ab Antragstellung bzw. ab Bekanntwerden des Bedarfs. Es lohnt sich zudem, bei Pflegeberatern oder in den Pflegestützpunkten des Landkreises Informationen darüber einzuholen, welche Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können und ob, bzw. wie diese kombinierbar sind.
Pflegeeinrichtungen und Angehörige berichten, dass die Rechnungen der Heimkosten monatelang nicht beglichen werden können. Häufige Ursache für die verlängerten Bearbeitungszeiten der Sozialämter sind unvollständige Anträge auf Hilfe zur Pflege.
Diese langen Bearbeitungszeiten zur Prüfung eines Sozialhilfeantrages und die Feststellung, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Anspruch besteht, lassen sich durch die Mithilfe der Antragstellenden deutlich verkürzen, indem Pflegebedürftige einer oder mehreren Personen ihres Vertrauens frühzeitig eine rechtliche Vorsorgevollmacht erteilen. Bevollmächtigte können die Beantragung auf Hilfe zur Pflege dann übernehmen und dafür sorgen, dass die wichtigen Unterlagen vorliegen.
Neben einem vollständig ausgefüllten Sozialhilfeantrag und einer vollständig ausgefüllten Vermögenserklärung sind das beispielsweise die Kontoauszüge der letzten 6 Monate, aktuelle Einkommensnachweise über sämtliche Renteneinkünfte, Nachweise über vorhandenes Spar- und sonstiges Vermögen, aktueller Grundbuchauszug bei vorhandenem Grundvermögen, Heimvertrag und Heimrechnungen, Einstufungsbescheid der Krankenkasse, Kopie der Vorsorgevollmacht oder des Betreuerausweises, sowie eine Kopie der Meldebescheinigung des letzten Wohnsitzes vor Heimaufnahme zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Anträge können per Post, online, oder im Rathaus der Wohngemeinde abgegeben werden.
Zuständig für die finanzielle Hilfe zur Pflege im Landkreis Böblingen ist das Amt für Soziales und Teilhabe beim Landratsamt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes beraten die betroffenen Menschen und unterstützen sie im Einzelfall bei der Antragsstellung im Vorfeld einer Heimaufnahme. Einige Gemeinden und Städte im Landkreis bieten ebenfalls Formularhilfen an, die bei der Antragsstellung behilflich sind.
Lebt ein Pflegebedürftiger im Pflegeheim, ist es die Aufgabe des Pflegeheims, ihn/sie bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten zu unterstützen, zu der auch die Antragsstellung beim Sozialamt zählen kann.
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von den Sozialen Hilfen bearbeiten die vorliegenden Anträge. Antragsvordrucke können direkt von der Homepage heruntergeladen werden – www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Soziale+Hilfen.html
Sprech- und Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr, Donnerstag 13:30 – 16:30 Uhr, dienstags und freitags ist geschlossen.
Telefonisch zu erreichen unter 07031 / 6631303.
