Die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können finanzielle Hilfe zur Pflege vom Landratsamt erhalten, wenn sie ihre Pflege trotz der Leistungen der Pflegeversicherung nicht allein bezahlen können. Im Kreis Böblingen sind das 27 Prozent der Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen. Um Anspruch auf finanzielle Hilfe zur Pflege zu haben, dürfen Pflegebedürftige neben geringen Einkünften nur über Barbeträge oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verfügen. Auch dem Ehepartner des Pflegebedürftigen steht ein Schonbetrag von 10.000 Euro zu. Ein angemessenes Kraftfahrzeug muss nicht veräußert werden. Pflegebedürftige, die Angehörigen in den letzten Jahren Geld geschenkt haben, müssen sich die Summen gegebenenfalls zurückzahlen lassen. Geschützt ist dagegen ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, solange Pflegebedürftige dort wohnen. Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus oder eine Villa handelt, zahlt der Landkreis die Hilfeleistung lediglich als Darlehen. Darlehen müssen Betroffene oder Erben zurückzahlen. Wohnt der/die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Einfamilienhaus oder in einer Eigentumswohnung, wird die Hilfe zur Pflege in der Regel als Beihilfe gewährt. Verstirbt der/die pflegebedürftige Leistungsempfänger/in, wird vom Sozialamt geprüft, ob von den Erben ein Kostenersatz für die ausbezahlte Hilfe zur Pflege gefordert werden kann. Dies betrifft die finanziellen Leistungen der Hilfe zur Pflege bis zu 10 Jahren vor dem Tod des Pflegebedürftigen.
Sozialämter können von Kindern nur noch selten Geld fordern.
Seit 2020 gilt das Angehörigenentlastungsgesetz. Der sog. Elternunterhalt bei Kindern kann nur noch gefordert werden, wenn deren gesamtes Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Wie viel der Ehepartner eines Kindes von Pflegebedürftigen verdient, spielt keine Rolle. Das Einkommen von Schwiegerkindern wird nicht hinzugerechnet.
Vor Verabschiedung des Angehörigenentlastungsgesetzes haben Pflegebedürftige einen etwaigen Leistungsanspruch auf Hilfe zur Pflege teilweise nicht beantragt und letztendlich auf Pflegeleistungen verzichtet, um die finanzielle Inanspruchnahme ihrer Kinder zu vermeiden. Nachdem ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern nur noch vereinzelt möglich ist, sollen mit dem Angehörigenentlastungsgesetz und den finanziellen Leistungen der Hilfe zur Pflege der verschämten Altersarmut entgegengewirkt werden. Auf den Leistungsanspruch zu verzichten, dafür gibt es seit dem Angehörigenentlastungsgesetz keinen Grund mehr.
Zuständig für die finanzielle Hilfe zur Pflege im Landkreis Böblingen ist das Amt für Soziales und Teilhabe beim Landratsamt.
Die Mitarteiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes beraten die betroffenen Menschen und unterstützen sie im Einzelfall bei der Antragsstellung im Vorfeld einer Heimaufnahme. Lebt ein Pflegebedürftiger im Pflegeheim, ist es die Aufgabe des Pflegeheims, ihn bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten zu unterstützen, zu der auch die Antragsstellung beim Sozialamt zählen kann.
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von den Sozialen Hilfen bearbeiten die vorliegenden Anträge. Antragsvordrucke können direkt von der Homepage heruntergeladen werden – www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Soziale+Hilfen.html
Sprech- und Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr, Donnerstag 13:30 – 16:30 Uhr, dienstags und freitags ist geschlossen.
Telefonisch zu erreichen unter 07031 / 6631303.
