Was ist der „Entlastungsbetrag“ und wie kann er verwendet werden?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1-5, die zuhause versorgt werden, haben Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag. Diesen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich (insgesamt 1500€ pro Jahr) gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Grundsätzlich gilt, dass durch den Entlastungsbetrag die Pflegepersonen entlastet werden sollen und/oder die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person bei der Gestaltung des Alltags gefördert werden soll. Der Betrag kann nur zweckgebunden eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastung der Angehörigen, z.B. Unterstützung bei der Haushaltsführung oder bei der Organisation und Bewältigung des Alltags, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter 
  • Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege hier auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionskosten
  • Personen mit Pflegegrad 1 können über den Entlastungsbetrag auch sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren. Für Personen mit einem höheren Pflegegrad (2-5) sind körperbezogene Pflegemaßnahmen wie z.B. Waschen und Anziehen jedoch ausgenommen. Sie müssen über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden.

Damit die Pflegekasse* den Entlastungsbetrag auszahlt, muss das Angebot als qualifiziert gelten (nach Landesrecht). Ob ein bestimmtes Angebot über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann, können Sie bei Ihrer Pflegekasse* nachfragen. Auch die Anbieter solcher Angebote geben in der Regel Auskunft darüber, ob ein Angebot über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann.

Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Allerdings muss beachtet werden, dass beim Entlastungsbetrag das sog. Kostenerstattungsprinzip gilt. Die pflegebedürftige Person muss ein passendes Angebot auswählen und zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend muss die Rechnung bei der Pflegekasse* eingereicht werden, die dann die Kosten erstattet.

Unser Tipp – wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Monate übertragen. Beträge, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt und eingereicht werden.

Weitere Informationen zu diesem oder anderen Themen rund um das Thema Pflege geben die Pflegestützpunkt-Standorte in Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen, sowie die iav- und Beratungsstellen vor Ort. Die Kontaktdaten und Einzugsgebiete sind unter anderem im „Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige“ des Landratsamtes Böblingen sowie im Internet unter www.lrabb.de/IAV_Stellen  zu finden. Privatversicherte können sich an die Compass Pflegeberatung (Tel.: 0800-101 88 00) wenden.