Wer sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, dem stehen auch Auszeiten zu. Sei es aufgrund von Krankheit, Urlaub oder für eigene Aktivitäten. Dann braucht es eine Vertretung. Zur Unterstützung gibt es hier die Möglichkeit von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die Verhinderungspflege wird in der Regel zuhause erbracht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat und dieser zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Eine andere Person oder ein ambulanter Pflegedienst kümmert sich dann in dieser Zeit um die Pflege.
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige durchgeführt, die bis zum 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind, wie z.B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, zahlt die Pflegeversicherung den 1,5fachen Betrag des üblichen Pflegegeldes pro Kalenderjahr. Auf Nachweis können zusätzlich notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind, bis zu 1.612 € übernommen werden.
Erbringen andere Personen (Bekannte, Nachbarn oder auch ein ambulanter Pflegedienst) die Verhinderungspflege stehen pro Kalenderjahr 1.612 € zur Verfügung.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für längstens 42 Tage. Wird Pflegegeld bezogen, wird es während dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.
Einen Antrag auf Verhinderungspflege erhält man bei seiner Pflegekasse (*). Die Verhinderungspflege ist auch stundenweise nutzbar. Solange täglich weniger als 8 Stunden in Anspruch genommen werden, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Die einzelnen Tage können über das ganze Jahr verteilt werden. In der Regel muss der Pflegebedürftige hier in Vorleistung gehen und bekommt die Ausgaben gegen Nachweis von seiner Pflegekasse (*) erstattet. Dafür ist empfehlenswert, dass Leistungen und Stundensatz im Voraus festgelegt werden.
Ein Tipp vom Kreisseniorenrat: “Für pflegende Angehörige sind Zeiten zum Auftanken wichtig, auch um selbst gesund zu bleiben. Planen Sie mit Bekannten oder Familienangehörigen feste Termine ein, an denen Sie sich aus der Pflegeverantwortung für ein paar Stunden ausklinken können. Diesen können Sie dafür eine Entlohnung aus Mitteln der Verhinderungspflege zukommen lassen.”
Die Kurzzeitpflege wird in der Regel in einer stationären Einrichtung (wie z.B. einem Pflegeheim) erbracht, wenn die Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang zu Hause erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Die Höhe der Leistung beträgt pro Kalenderjahr bis zu 1.774 € für bis zu acht Wochen. Wird Pflegegeld bezogen, wird es in dieser Zeit zur Hälfte fortgewährt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden vom Pflegebedürftigen selbst getragen, hierfür kann der Entlastungsbetrag von 125 € eingesetzt werden.
Beide Leistungsbeträge können kombiniert werden. Der Betrag für die Kurzzeitpflege kann um bis zu 1.612 € aus Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.386 € im Kalenderjahr erhöht werden. Andersherum können bis zu 806 € jährlich des Betrages der Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Somit kann der Betrag auf 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der Betrag für die jeweils andere Leistung verringert sich dann entsprechend.
Weitere Informationen zu diesem oder anderen Themen rund um das Thema Pflege geben die Pflegestützpunkt-Standorte in Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen, sowie die iav- und Beratungsstellen vor Ort. Die Kontaktdaten und Einzugsgebiete sind unter anderem im „Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige“ des Landratsamtes Böblingen sowie im Internet unter www.lrabb.de/IAV_Stellen zu finden. Privatversicherte können sich an die Compass Pflegeberatung (Tel.: 0800-101 88 00) wenden.
* dies gilt für die gesetzliche Pflegekasse, sowie für die private Pflegeversicherung