Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel 

Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dabei kann es sich um Verbrauchsprodukte, die zur häuslichen Pflege notwendig sind oder um technische Hilfsmittel handeln. 

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegehilfsmitteln ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades.  
 
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendet werden können. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen. 

Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden bis zu 40 Euro pro Monat erstattet. Um diese nutzen zu können, muss ein Pflegegrad vorliegen und einmalig ein formloser Antrag gestellt werden. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an. Die Pflegekasse teilt ihnen mit, wo sie ihre Pflegehilfsmittel erhalten können. Das können beispielsweise Sanitätshäuser, Apotheken oder Online-Händler sein, von denen einige auch regelmäßige Lieferungen anbieten. Die Kosten werden dann nach Einreichen der Rechnungen erstattet. 

Technische Pflegehilfsmittel sind z.B. Pflegebetten, Duschwagen, Rollatoren, Lifter aber auch Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, wie z.B. Lagerungsrollen. 

Um diese Hilfsmittel zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass diese benötigt werden. Dies kann unter anderem durch eine ärztliche Verordnung geschehen. Diese sollten neben der Hilfsmittelnummer auch eine kurze Begründung enthalten, warum das Pflegehilfsmittel benötigt wird. Diese Verordnung kann bei Sanitätshäusern, die entsprechende Verträge mit der jeweiligen Kranken-/Pflegekasse haben, eingereicht werden. Die Kassen informieren dazu, welche diese sind. Es erfolgt dann eine Beratung zu dem Hilfsmittel und die Verordnung wird vom Sanitätshaus an die zuständige Kasse zur Prüfung weitergeleitet. Nach Genehmigung durch die Kasse werden die entsprechenden Hilfsmittel dann ausgegeben. Kleinere, kostengünstige Hilfsmittel können ggf. vorab genehmigt sein und direkt mitgenommen werden. 

Neben der Verordnung durch den Arzt besteht auch die Möglichkeit, sich Hilfsmittel durch eine Pflegefachkraft empfehlen zu lassen. Dies kann bei einem Beratungsbesuch oder im Rahmen der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst geschehen. Mit dieser Empfehlung kann innerhalb von zwei Wochen  

ein Antrag bei der jeweiligen Kasse gestellt werden. 

Hilfsmittel können auch im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades empfohlen werden. Diese Empfehlung wird direkt in das Gutachten aufgenommen und gilt zugleich als Antrag. Voraussetzung ist die Zustimmung der versicherten Person. Ein gesonderter Antrag muss in diesem Fall nicht gestellt werden.  

Hat die Pflegekasse das beantragte Hilfsmittel genehmigt, versorgt sie die versicherte Person mit dem Hilfsmittel. Je nach Hilfsmittel kann dieses den Betroffenen überlassen oder leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro zu zahlen, es sei denn, es besteht eine Zuzahlungsbefreiung. Die Pflegekasse teilt dann mit, wie und über welchen Anbieter, zum Beispiel über welches Sanitätshaus, das Hilfsmittel besorgt werden kann. Die Versorgung umfasst auch die individuelle Anpassung, die Instandsetzung, Wartung und/oder Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und eventuell die Kosten für den Betrieb (z.B. Stromkosten) 

In der Regel wird die günstigste geeignete Variante des jeweiligen Hilfsmittels zur Verfügung gestellt. Entscheidet man sich für ein teureres Hilfsmittel, als es das Rezept vorsieht, muss die gesamte Kostendifferenz selbst gezahlt werden.  

Der Kreisseniorenrat empfiehlt: Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten und verschiedenen Varianten von Hilfsmitteln z.B. im Sanitätshaus beraten. Auch eine höhere Zuzahlung kann sich lohnen, wenn eine teurere Variante besser zu handhaben ist. Beispielsweise kann ein Leichtgewicht-Modell eines Rollators dabei helfen, Türschwellen oder einzelne Stufen zu überwinden. 

Hilfsmittel können auch unabhängig von einem Pflegegrad genehmigt werden. In diesem Fall werden sie dann nicht als „Pflegehilfsmittel“, sondern nur als „Hilfsmittel“ bezeichnet, können ausschließlich vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet werden. Ziel ist nicht die Erleichterung der Pflege, sondern Behinderungen oder Erkrankungen auszugleichen und den Behandlungserfolg zu unterstützen. Für Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von 10 Prozent – mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Ein Hilfsmittel-Rezept muss innerhalb von 28 Kalendertagen (4 Wochen) bei der zuständigen Kasse eingereicht werden, sonst verfällt es.  

Weitere Informationen zu diesem oder anderen Themen rund um das Thema Pflege geben die Pflegestützpunkt-Standorte in Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen, sowie die iav- und Beratungsstellen vor Ort. Die Kontaktdaten und Einzugsgebiete sind unter anderem im „Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige“ des Landratsamtes Böblingen sowie im Internet unter www.lrabb.de/IAV_Stellen zu finden. Privatversicherte können sich an die Compass Pflegeberatung (Tel.: 0800-101 88 00) wenden.